Scheidung mit nur einem Anwalt

Scheidung mit nur einem Anwalt

In einem Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, das heisst die Parteien müssen anwaltlich vertreten sein, wenn sie rechtswirksame Anträge stellen wollen.

Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, besteht die Möglchkeit einer einverständlichen Ehescheidung. In diesem Falle ist lediglich einer der Eheleute anwaltlich vertreten und der ander Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu. Dies hat den Vorteil, dass neben den Gerichtskosten die Anwaltskosten nur einmal entstehen. Die Eheleute können vereinbaren, dass sämtliche Kosten, also auch die Anwaltskosten, geteilt werden.

Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass häufig falsch verstanden wird, was es heisst, dass beide Eheleute nur einen Anwalt haben. Der Rechtsanwalt ist selbstverständlich verpflichtet, ausschließlich die Interessen des Mandanten wahrzunehmen. Im Falle einer einverständlichen Ehescheidung kann er nur von einem Ehegatten beauftragt werden und muss dann auch konsequent dessen Interessen wahrnehmen. Sind sich die Eheleute tatsächlich über alles einig, gibt es dabei keine Probleme. Sollte aber irgendetwas streitig werden, muss der Anwalt sofort Partei ergreifen und kann nicht auch den anderen Ehegatten beraten.

Deshalb ist die Scheidung mit nur einem Anwalt immer nur dan zu empfehlen, wenn die Eheleute zuvor alles in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgehalten haben. Hierzu sollte man sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Scheidungskosten

Scheidungskosten

Da die Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) gesetzlich vorgegeben sind, sollte die Kostenfrage bei der Auswahl des Rechtsanwaltes keine Rolle spielen.

Wir stellen Ihnen hier für die Berechnung sämtlicher Kosten eines einverständlichen Scheidungsverfahrens einen Online-Rechner zur Verfügung.

Die Scheidungsakte beim Anwalt kann ebenfalls online angelegt werden. Hierzu stellen wir Ihnen eine Webakte zur Verfügung, die für Sie 24h am Tag über eine Internetverbindung erreichbar ist. Sämtliche Dokumente, die normalerweise in Papierform existieren, befinden sich in einem gesicherten Bereich der Firma eConsult, Partner von Datev.

Um eine Webakte anzulegen, schicken Sie eine unverbindliche Anfrage und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Kindesunterhalt-Geringes Einkommen

Kindesunterhalt-Geringes Einkommen

Unterhalt muss per Gesetz nur derjenige zahlen, der hierzu finanziell auch in der Lage ist. In den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen  Oberlandesgerichte ist deshalb ein Selbstbehalt vorgesehen. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlungen mindestens zum Leben verbleiben soll.

Insbesondere dann, wenn Unterhalt nicht nur für ein Kind, sondern für mehrere Kinder gezahlt werden soll, ist der Selbstbehalt schnell unterschritten und der Unterhalt müsste ansich entsprechend gekürzt werden.

In der Praxis kommt es aber oftmals auf den Selbstbehalt letztlich nicht an. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass für ein minderjähriges Kind eigentlich „so gut wie immer“ wenigstens der Regelunterhalt gezahlt werden muss. Dem Unterhaltspflichtigen wird unterstellt, dass er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Erwerbskraft ausreichende Einkünfte erzielen könnte. Der Selbstbehalt ist in diesem Fall nicht tangiert, da ja von entsprechend hohen fiktiven Einkünften ausgegangen wird.

In seiner Entscheidung vom 03.12.2008 hat der BGH folgendes klargestellt:

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

Wie wird sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken?

Ein Unterhaltspflichtiger kann nicht grundsätzlich einfach nur mit dem Hinweis auf seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes verurteilt werden.

Der Unterhaltsberechtigte sollte deshalb immer etwas konkreter vortragen, warum davon auszugehen ist, dass ein Einkommen zur Zahlung des Regelunterhaltes möglich wäre .

Umgekehrt gilt, dass es im Einzelfall zukünftig leichter werden könnte, einen Mangelfall darzulegen und so eine Kürzung des Unterhaltes zu erreichen.

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Nach altem Recht bis zum 31.08.2009 war nach § 630 ZPO die Vorlage eines Einigungspapiers in vollstreckbarer Form erforderlich, wenn von den Eheleuten eine einverständliche Scheidung gewünscht war. Geregelt werden mussten die Folgesachen Elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Nutzung der Ehewohnung und Hausrat.

Nach neuem Recht ist es für eine einverständliche Scheidung ausreichend, dass die Eheleute dem Gericht übereinstimmend mitteilen, dass es eine Einigung in den entsprechenden Punkten gibt. Das Gericht darf aber die Scheidung nicht mehr vom Inhalt oder von der Form der Einigung abhängig machen.

Desweiteren ist es wesentlicher einfacher geworden, den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung auszuschließen. Hierzu sollte man sich bei Einleitung des Scheidungsverfahrens vom Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Fälschlicherweise gehen viele unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit teilweise fatalen Folgen davon aus, dass sie gegenüber ihren Eltern unbegrenzt unterhaltsberechtigt seien, solange sie nicht ihre erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass Kinder, auch mehrfach, die Ausbildung wechseln und dann überrascht feststellen, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.Grundsätzlich ist zwar jedem Kind zuzubilligen, dass es sich über seine Talente und Interessen irren kann, hierfür wird ihm allerdings zu Beginn der Ausbildung nur eine überschaubare sogenannte Orientierungsphase eingeräumt. Im ersten Semester eine Studiums oder dem ersten halben Jahr einer Berufsausbildung kann ein Wechel normalerweise relativ einfach vorgenommen werden. Umgekehrt allerdings wird ein Wechsel in der zweiten Ausbildungshälfte bzw. grundsätzlich nach dem dritten Studiensemester den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr zuzumuten sein, mit der Folge, dass sie die zweite Ausbildung dann nicht mehr zu finanzieren haben. Stellt das Kind erst in diesem fortgeschrittenen Stadium fest, dass die eingeschlagene Berufsausbildung doch nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht, bleibt ihm nur die Wahl, die Ausbildung gleichwohl fortzuführen oder die neue Ausbildung selbst zu finanzieren.In  jedem Fall ist ein Ausbildungswechsel nur aus sachlichen Gründen zulässig und nur, wenn er den unterhaltspflichtigen Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Im Übrigen ist der Wechsel auch vorher mit den Eltern abzusprechen.

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Gerade in den neuen Bundesländern kommt es häufig vor, dass die Ehegatten sowohl „Ost-“ als auch „Westrentenanwartschaften“ erworben haben. Probleme gab es bislang dann, wenn eine Verrechnung der insoweit unterschiedlichen Anwartschaften hätte erfolgen müssen. In einer Vielzahl von Fällen haben die Familiengerichte das Verfahren zum Versorgunsausgleich ausgesetzt. Mit dem Inkraftreten der Reform zum Versorgungsausgleich zum 01.09.2009 steht fest, wie in diesen Fällen zukünftig verfahren wird.

Stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. Dies regelt § 48 Abs. 2 VersAusglG.

! Es gilt das neue Recht !

Weiterhin stellt sich die Frage, wann der ausgesetzte Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen ist. Dies regelt § 50 VersAusglG.

Das Verfahren wird auf Antrag eines Ehegatten oder des Versorgungsträgers aufgenommen, wenn aus einem im Versorgungsausgeleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, d.h. wenn einer der Ehegatten Rentenleistungen bezieht. Der Antrag ist frühestens 6 Monate vor Rentenbezug zulässig.

§ 50 VersAusglG regelt weiter, dass alle im o.g. Sinne ausgesetzten Verfahren spätestens bis zum 01.09.2014 wieder aufgenommen werden sollen, unabhängig davon, ob bis dahin ein Rentenbezug vorliegt oder nicht.

Scheidung – Hausratsverteilung

Scheidung – Hausratsverteilung

Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hausrates einigen, muss vor dem Familiengericht ein Hausratsverteilungsverfahren eingeleitet werden. Auch hierzu werden sich die gesetzlichen Vorschriften zum 01.09.2009 teilweise ändern.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:

– Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
– Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände und deren genaue Bezeichnung

Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Hausratsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.

Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:

– Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
– Lebensverhältnisse der Ehegatten
– andere Gründe der Billigkeit

Beachte: Nach neuem Recht sind alle Hausratsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.

Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.

Beachte: Im Hausratsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.

Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung

Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung

Zum 01.09.2009 werden neue gesetzliche Vorschriften zur Nutzung der Ehewohnung in Kraft treten.
Bislang stellte sich häufig das Problem, dass der Mietvertrag von beiden Eheleuten unterzeichnet worden
war und der Vermieter mit der Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass das Mietverhältnis auf Grund der
Trennung mit nur noch noch einem Ehegaten bestehen soll, nicht einverstanden war. Hierzu wurde von den
Vermietern oftmals darauf abgestellt, dass ein Ehegatte allein finanziell nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 wird es dieses Problem nicht mehr geben.
Gemäß § 1568a Abs. 3 BGB tritt der Ehegatte allein in das Mietverhältnis ein, wenn dem Vermieter eine Mitteilung der beiden Ehegatten zugeht,
dass das Mietverhältnis zukünftig nur noch von einem der Ehegatten fortgestzt werden soll.

Wichtig zu wissen: Die Mitteilung muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen!

Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung der Eheleute nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich aber aus Nachweisgründen, die Mitteilung schriftlich
zu verfassen.

Der Vermieter kann sich dem Willen der Eheleute nur dann widersetzen, wenn in der Person des verbleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund
zur Kündigung besteht. Die Befürchtung, dass die Miete nicht auf Dauer bezahlt werden kann, reicht dafür nicht aus.

Die Mitteilung könnte wie folgt aussehen:

„Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung wird die Ehewohnung (genaue Anschrift), die durch uns gemeinsam angemietet wurde, dem/der ….
zur alleinigen Nutzung überlassen. Das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis wird daher zukünftig allein mit dem/der ….fortgesetzt.“

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Am 26.11.2008 hat der BGH entschieden, dass auch ein Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1578b BGB begrenzbar ist.

Unterhalt wegen Krankheit kommt immer dann nach der Scheidung in Betracht, wenn einer der Ehegatten aufgrund einer Erkrankung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder jedenfalls nicht in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Die Krankheit wird in aller Regel nicht als ehebedingter Nachteil anzusehen sein, so dass die Versorgungslage für den erkrankten Ehegatten nicht schlechter ist als ohne Ehe. Stattdessen kann es sein, dass durch die Ehe sogar Vorteile in Form des Versorgungsausgleiches entstanden sind.

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung des § 1578b BGB sämtliche Unterhaltsarten für eine Begrenzung in Betracht kommen  und dass deshalb die Krankheit allenfalls ein Argument im Rahmen der Billigkeitsabwägung sein kann. In dem entsprechenden Fall hat der BGH die Krankheit nicht als durchschlagend gesehen, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Vorteile durch den Versorgungsausgleich erlangt hat.

Der BGH hat auch darauf hingewiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeit einen ehebedingten Nachteil bedeuten kann, wenn die Versorgungslage auf Grund der Ehe schlechter ist.

Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Billigkeit enspricht. Grundsätzlich kann auch ein krankheitsbedingter Unterhalt begrenzt werden.

Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich

Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich
Zum 01.09.2009 wird sich im Scheidungsrecht vieles ändern. Unter anderem wird die Reform des Zugewinnausgleiches in Kraft treten. Die Änderungen sind so gravierend, dass der falsche Zeitpunkt für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein Vermögen kosten kann.
Die Ersparnisse miteinander verheirateter Ehegatten werden im Falle der Ehescheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Was während der Ehe dazugekommen ist, soll beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen. Es erfolgt eine Saldierung von End- und Anfangsvermögen. Derjenige, dessen Zugewinn während der Ehezeit größer war, muss an den anderen einen Ausgleich leisten.
Nach altem Recht gibt es hiervon jedoch eine Ausnahme.  Hatte einer der Ehepartner bei Eingehung der Ehe Schulden, so wird dennoch von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgegangen.

Hierzu folgendes Beispiel:
Ehemann – bei Eheschließung Schulden von 50000 € – bei Scheidung Barvermögen von 50000 €
Ehefrau – bei Eheschließung Barvermögen von 5000 € – bei Scheidung Barvermögen von 55000 €

Nach altem Recht würde man für den Ehemann von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgehen. Der Zugewinn beliefe sich dann auf (50000 € – 0 €) = 50000 €.
Auf Seiten der Ehefrau würde der Zugewinn (55000 € – 5000 €) = 50000 € betragen.
Der Zugewinn wäre nach altem Recht bei beiden Eheleuten gleich. Einen Ausgleichsanspruch gibt es nicht.
Nach neuem Recht wird der Zugewinnausgleich ganz anders sein. Das neue Recht kennt auch negatives Anfangsvermögen!
Für den Ehemann wäre deshalb von einem Zugewinn von (50000 € – -50000 €) = 100000 € auszugehen. Da die Ehefrau nur einen Zugewinn von 50000,00 € hat, müsste der Ehemann einen Zugewinnausgleich leisten. Unter Berücksichtigung der sogenannten Kappungsgrenze, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, könnte die Ehefrau einen Betrag von 25.000 € verlangen.
Auf Grund der Übergangsregelung, wann welches Recht gelten soll, kann sich der Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gravierend auswirken.