Scheidung-Wo bleibt der Hund?

Wie der liebe Vierbeiner zu behandeln ist, richtet sich unter anderem nach § 90a BGB. Darin ist bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.

Hinter der Bestimmung des § 90a BGB steht der Gedanke, dass ein Tier als Mitgeschöpf einer Sache nicht gleichgestellt werden darf. Deshalb muss im Rahmen der Frage, wie mit dem Hund zu verfahren ist, auf dess Wesen und dessen Gefühle Rücksicht genommen werden.

In den wenigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik wird bei Streitigkeiten über den Verbleib des Hundes  im Falle einer Ehescheidung überwiegend darauf abgestellt, dass der Verbleib des Hundes nach den Vorschriften der Hausratsverordnng zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 HausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen. Es können also verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.

Da der Familienrichter imer auch das Wohl der Kinder im Auge haben muss, kann nicht unberücksichtigt bleiben, bei welchem Ehegatten die Kinder leben und was für eine Bindung der Kinder zum Haustier gegeben ist.

Zu berücksichtigen sind aber auch Kriterien wie zB, wer den Hund regelmäßig ausgeführt hat, wer die Futterkosten, die Tierarztbesuche, den Besuch der Hundeschule usw. übernommen hat.

Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einem Verfahren (Aktenzeichen 1 F 143/95) sogar ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und damit dem Gedanken des § 90a BGB Rechnung getragen.

Es sind also immer die im Einzefall vorhandenen Umstände zu prüfen und auf Grund des § 90a BGB kann nicht ohne Rücksicht auf das Wesen des Tieres entschieden werden.

Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung

Wann wie oft der Umgang mit dem gemeinsamen Kind gewährleistet werden muss, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich klargestellt, dass es einen Anspruch auf Umgang gibt und dass sich die Familiengerichte immer am Wohl des Kindes zu orientieren haben. In der Praxis wird der Umgang häufig so festgelegt, dass dem umgangsberechtigten Elternteil jedes zweite Wochenende, die Feiertage im Wechsel und ein Teil der Schulferien mit dem Kind zur Verfügung stehen sollen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist auch ein zusätzlicher Tag unter der Woche oder ein Wechselmodell mit jeweils gleichen Zeiten möglich.

Auf keinen Fall sollte es akzeptiert werden, dass überhaupt kein Umgang stattfindet. Für jedes Kind ist es grundsätzlich wichtig regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.Verhindern Vater oder Mutter den Umgang mit dem anderen Elternteil, schaden sie damit ihrem Kind.

Eheleute leben im Ausland

Leben die Eheleute im Ausland, zB in Spanien, ist trotzdem eine Ehescheidung in Deutschland möglich.

Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland aber innerhalb der EU kann die Scheidung wahlweise dennoch von einem deutschen Gericht durchgeführt werden, wenn beide Deutsche sind (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa)

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Scheidung-Eheschließung im Ausland

Wo erfolgt die Scheidung, wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt war?

Auch wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist unter folgenden Voraussetzungen ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig:

Einer der Ehegatten hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder

beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder

ein Ehegatte ist staatenlos und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder

ein Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es sei denn die zu fällende Entscheidung würde offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten, denen einer der Ehegatten angehört, anerkannt werden.

Sorgerecht-Regelung bei Scheidung

Waren oder sind Eltern miteinander verheiratet, üben sie die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus. Im Falle einer Trennung kann, muss aber nicht, das Sorgerecht anders geregelt werden.

Gemeinsames Sorgerecht heißt, dass die Eltern bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam entscheiden müssen. Dinge des täglichen Lebens hingegen regelt der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Gibt es Streit über die Ausübung der elterlichen Sorge, ist es oftmals ausreichend, wenn vom Familiengericht die entsprechenden Teilbereiche geregelt werden. Streiten die Eltern zB über den Wohnsitz des Kindes, muss kein Antrag auf die elterliche Sorge insgesamt gestellt werden, sondern es ist ausreichend, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt wird.

Schenkung der Schwiegereltern

In einem Urteil von 03.02.2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Schwiegereltern eine Schenkung an das Schwiegerkind zurückfordern können, wenn die Ehe mit dem Kind der Schwiegereltern scheitert.
Bislang war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Leistungen der Schwiegereltern in aller Regel als ehebezogene unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Diese Rechtsprechung hat sich nunmehr geändert.
Der Bundesgerichtshof geht in seinem neuen Urteil davon aus, dass derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkungen zu qualifizieren sind und mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung entfallen kann. Dies berechtigt die Schwiegereltern dazu, eine Rückabwicklung zu verlangen. Mit der Rückabwicklung solcher Schenkungen kommt es nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr auf güterrechtliche Erwägungen an, das heißt, eine Rückabwicklung ist auch dann möglich, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der wohl am häufigsten betroffene Fall ist der, dass die Schwiegereltern Leistungen für den Bau des Familienheimes der Eheleute erbracht haben.
Es empfiehlt sich für die Zukunft, dass die Beteiligten von vornherein eine Vereinbarung dazu treffen, was im Falle einer Scheidung mit der Zuwendung der Schwiegereltern geschehen soll. Anderenfalls ist es auf Grund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr möglich, eine Klage auf Rückzahlung entsprechender Leistungen gegen das Schwiegerkind zu erheben.

Scheidung-Trennung in der Ehewohnung-Trennungsjahr

Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Den Nachweis hierzu muss derjenige erbringen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Eine Trennung „von Tisch und Bett“ kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Nachweis einer solchen Trennung sehr schwierig sein kann. Wie will man beweisen, dass es eine räumliche Trennung in der Ehewohnung gegeben hat, wenn der Ehegatte das Gegenteil behauptet. Zeugen wird es in aller Regel hierzu nicht geben.

Wichtig ist es in jedem Fall, eine nachweisbare wirtschaftliche Trennung herbeizuführen. Die Konten können getrennt, eventuelle Unterhaltszahlungen quittiert werden.

Wenn schon eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt, dann sollte diese möglichst dokumentiert werden. ZB. können die Eheleute ein Einigungspapier unterschreiben, in welchem festgehalten wird, wann die Trennung erfolgt ist und wie die Fragen bezüglich Kinder, Unterhalt, Ehewohnung geklärt werden sollen. Im Rahmen einer Beratung mit einem Fachanwalt Familienrecht kann besprochen werden, wie das Einigungspapier im konkreten Fall aussehen muss und was eventuell noch bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung zu beachten ist.

Sinnvoll ist es auch, wenn in einem Schreiben durch einen Rechtsanwalt an den Ehegatten klargestellt wird, dass eine Trennung gewünscht ist und dass die Absicht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht.

Rechtsanwälte Mauersberger u.a. in Falkensee, Velten, Teltow und Berlin Friedrichshain

Scheidungskosten-Wer trägt diese am Ende des Verfahrens?

Das Gesetz sieht eine Kostenaufhebung vor. Existiert keine Vereinbarung zu den Kosten, tragen die Eheleute die außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.

Ist nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten, sollen aber die Kosten insgesamt hälftig geteilt werden, empfiehlt es sich, vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Kostenvereinbarung zu unterzeichnen. Abweichend von der gesetzlichen Folge der Kostenaufhebung kann die Vereinbarung dahingehend lauten, dass auch die Anwaltskosten von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden.

Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet,  dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte „einverständliche Ehescheidung“, bei der nur eine Partei vertreten ist. Eine solche einverständliche Scheidung kommt immer dann in Betracht, wenn die Trennungs- und Scheidungsfolgen geklärt sind.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 besteht Anwaltszwang auch in allen anderen Familienstreitsachen. Dazu gehören zB. Unterhaltsverfahren.

Kein Anwaltszwang hingegen besteht zB. in Verfahren zum Umgangsrecht oder zur Elterlichen Sorge. HIerbei handelt es sich nicht um Familienstreitsachen im Sinne des FamFG.

In jedem Fall sollte man sich zunächst anwaltlich beraten lassen, welche Schritte erforderlich sind bzw. ob eine anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren zwingend ist.

Scheidung-Immobilie-Nutzunsentgelt

Scheidung-Immobilie-Nutzungsentgelt

Zieht auf Grund einer Trennung einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie aus, kann ein Anspruch auf Nutzungsentgelt bestehen. Dies ist quasi ein Ausgleich dafür, dass man im Falle einer Vermietung an einen Dritten Zahlung einer Miete verlangen könnte.
Wurde die Nutzung der Immobilie vielleicht bereits bei der Berechnung von Unterhalt als Wohnvorteil berücksichtigt, kommt allerdings daneben ein zusätzliches Nutzungsentgelt in aller Regel nicht mehr in Betracht. Kommt hingegen ein Unterhaltsanspruch nicht in Frage, besteht seitens des ausgezogenen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts dafür, dass der im Haus verbliebene Ehegatte einen Nutzungsvorteil hat. Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen ist, ob und ggf. in welcher Höhe von wem Kreditverpflichtungen zu bedienen sind.

Wird ein Rechtsanwalt mit der Klärung entsprechender Fragen betraut, ist vorher der Umfang des Mandats zu besprechen. Oftmals geht es wirklich nur um die Frage der Nutzung, so dass als Gegenstandswert nicht etwa der Wert der Immobilie anzusetzen wäre. Die Kosten sind dann wesentlich geringer.