Über Rechtsanwalt Mauersberger

Rechtsanwalt seit 1999, zugleich Fachanwalt für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Scheidung, Unterhalt, Vermögensteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht - tätig in der Sozietät Mauersberger u. Kollegen

Kindesunterhalt-Geringes Einkommen

Kindesunterhalt-Geringes Einkommen

Unterhalt muss per Gesetz nur derjenige zahlen, der hierzu finanziell auch in der Lage ist. In den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen  Oberlandesgerichte ist deshalb ein Selbstbehalt vorgesehen. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlungen mindestens zum Leben verbleiben soll.

Insbesondere dann, wenn Unterhalt nicht nur für ein Kind, sondern für mehrere Kinder gezahlt werden soll, ist der Selbstbehalt schnell unterschritten und der Unterhalt müsste ansich entsprechend gekürzt werden.

In der Praxis kommt es aber oftmals auf den Selbstbehalt letztlich nicht an. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass für ein minderjähriges Kind eigentlich „so gut wie immer“ wenigstens der Regelunterhalt gezahlt werden muss. Dem Unterhaltspflichtigen wird unterstellt, dass er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Erwerbskraft ausreichende Einkünfte erzielen könnte. Der Selbstbehalt ist in diesem Fall nicht tangiert, da ja von entsprechend hohen fiktiven Einkünften ausgegangen wird.

In seiner Entscheidung vom 03.12.2008 hat der BGH folgendes klargestellt:

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

Wie wird sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken?

Ein Unterhaltspflichtiger kann nicht grundsätzlich einfach nur mit dem Hinweis auf seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes verurteilt werden.

Der Unterhaltsberechtigte sollte deshalb immer etwas konkreter vortragen, warum davon auszugehen ist, dass ein Einkommen zur Zahlung des Regelunterhaltes möglich wäre .

Umgekehrt gilt, dass es im Einzelfall zukünftig leichter werden könnte, einen Mangelfall darzulegen und so eine Kürzung des Unterhaltes zu erreichen.

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Scheidung ab 01.09.2009 einfacher

Nach altem Recht bis zum 31.08.2009 war nach § 630 ZPO die Vorlage eines Einigungspapiers in vollstreckbarer Form erforderlich, wenn von den Eheleuten eine einverständliche Scheidung gewünscht war. Geregelt werden mussten die Folgesachen Elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Nutzung der Ehewohnung und Hausrat.

Nach neuem Recht ist es für eine einverständliche Scheidung ausreichend, dass die Eheleute dem Gericht übereinstimmend mitteilen, dass es eine Einigung in den entsprechenden Punkten gibt. Das Gericht darf aber die Scheidung nicht mehr vom Inhalt oder von der Form der Einigung abhängig machen.

Desweiteren ist es wesentlicher einfacher geworden, den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung auszuschließen. Hierzu sollte man sich bei Einleitung des Scheidungsverfahrens vom Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Gerade in den neuen Bundesländern kommt es häufig vor, dass die Ehegatten sowohl „Ost-“ als auch „Westrentenanwartschaften“ erworben haben. Probleme gab es bislang dann, wenn eine Verrechnung der insoweit unterschiedlichen Anwartschaften hätte erfolgen müssen. In einer Vielzahl von Fällen haben die Familiengerichte das Verfahren zum Versorgunsausgleich ausgesetzt. Mit dem Inkraftreten der Reform zum Versorgungsausgleich zum 01.09.2009 steht fest, wie in diesen Fällen zukünftig verfahren wird.

Stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. Dies regelt § 48 Abs. 2 VersAusglG.

! Es gilt das neue Recht !

Weiterhin stellt sich die Frage, wann der ausgesetzte Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen ist. Dies regelt § 50 VersAusglG.

Das Verfahren wird auf Antrag eines Ehegatten oder des Versorgungsträgers aufgenommen, wenn aus einem im Versorgungsausgeleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, d.h. wenn einer der Ehegatten Rentenleistungen bezieht. Der Antrag ist frühestens 6 Monate vor Rentenbezug zulässig.

§ 50 VersAusglG regelt weiter, dass alle im o.g. Sinne ausgesetzten Verfahren spätestens bis zum 01.09.2014 wieder aufgenommen werden sollen, unabhängig davon, ob bis dahin ein Rentenbezug vorliegt oder nicht.

Scheidung – Hausratsverteilung

Scheidung – Hausratsverteilung

Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hausrates einigen, muss vor dem Familiengericht ein Hausratsverteilungsverfahren eingeleitet werden. Auch hierzu werden sich die gesetzlichen Vorschriften zum 01.09.2009 teilweise ändern.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:

– Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
– Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände und deren genaue Bezeichnung

Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Hausratsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.

Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:

– Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
– Lebensverhältnisse der Ehegatten
– andere Gründe der Billigkeit

Beachte: Nach neuem Recht sind alle Hausratsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.

Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.

Beachte: Im Hausratsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.

Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung

Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung

Zum 01.09.2009 werden neue gesetzliche Vorschriften zur Nutzung der Ehewohnung in Kraft treten.
Bislang stellte sich häufig das Problem, dass der Mietvertrag von beiden Eheleuten unterzeichnet worden
war und der Vermieter mit der Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass das Mietverhältnis auf Grund der
Trennung mit nur noch noch einem Ehegaten bestehen soll, nicht einverstanden war. Hierzu wurde von den
Vermietern oftmals darauf abgestellt, dass ein Ehegatte allein finanziell nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen.

Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 wird es dieses Problem nicht mehr geben.
Gemäß § 1568a Abs. 3 BGB tritt der Ehegatte allein in das Mietverhältnis ein, wenn dem Vermieter eine Mitteilung der beiden Ehegatten zugeht,
dass das Mietverhältnis zukünftig nur noch von einem der Ehegatten fortgestzt werden soll.

Wichtig zu wissen: Die Mitteilung muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen!

Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung der Eheleute nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich aber aus Nachweisgründen, die Mitteilung schriftlich
zu verfassen.

Der Vermieter kann sich dem Willen der Eheleute nur dann widersetzen, wenn in der Person des verbleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund
zur Kündigung besteht. Die Befürchtung, dass die Miete nicht auf Dauer bezahlt werden kann, reicht dafür nicht aus.

Die Mitteilung könnte wie folgt aussehen:

„Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung wird die Ehewohnung (genaue Anschrift), die durch uns gemeinsam angemietet wurde, dem/der ….
zur alleinigen Nutzung überlassen. Das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis wird daher zukünftig allein mit dem/der ….fortgesetzt.“

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Scheidung-Unterhalt wegen Krankheit

Am 26.11.2008 hat der BGH entschieden, dass auch ein Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1578b BGB begrenzbar ist.

Unterhalt wegen Krankheit kommt immer dann nach der Scheidung in Betracht, wenn einer der Ehegatten aufgrund einer Erkrankung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder jedenfalls nicht in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Die Krankheit wird in aller Regel nicht als ehebedingter Nachteil anzusehen sein, so dass die Versorgungslage für den erkrankten Ehegatten nicht schlechter ist als ohne Ehe. Stattdessen kann es sein, dass durch die Ehe sogar Vorteile in Form des Versorgungsausgleiches entstanden sind.

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung des § 1578b BGB sämtliche Unterhaltsarten für eine Begrenzung in Betracht kommen  und dass deshalb die Krankheit allenfalls ein Argument im Rahmen der Billigkeitsabwägung sein kann. In dem entsprechenden Fall hat der BGH die Krankheit nicht als durchschlagend gesehen, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Vorteile durch den Versorgungsausgleich erlangt hat.

Der BGH hat auch darauf hingewiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeit einen ehebedingten Nachteil bedeuten kann, wenn die Versorgungslage auf Grund der Ehe schlechter ist.

Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Billigkeit enspricht. Grundsätzlich kann auch ein krankheitsbedingter Unterhalt begrenzt werden.

Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich

Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich
Zum 01.09.2009 wird sich im Scheidungsrecht vieles ändern. Unter anderem wird die Reform des Zugewinnausgleiches in Kraft treten. Die Änderungen sind so gravierend, dass der falsche Zeitpunkt für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein Vermögen kosten kann.
Die Ersparnisse miteinander verheirateter Ehegatten werden im Falle der Ehescheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Was während der Ehe dazugekommen ist, soll beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen. Es erfolgt eine Saldierung von End- und Anfangsvermögen. Derjenige, dessen Zugewinn während der Ehezeit größer war, muss an den anderen einen Ausgleich leisten.
Nach altem Recht gibt es hiervon jedoch eine Ausnahme.  Hatte einer der Ehepartner bei Eingehung der Ehe Schulden, so wird dennoch von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgegangen.

Hierzu folgendes Beispiel:
Ehemann – bei Eheschließung Schulden von 50000 € – bei Scheidung Barvermögen von 50000 €
Ehefrau – bei Eheschließung Barvermögen von 5000 € – bei Scheidung Barvermögen von 55000 €

Nach altem Recht würde man für den Ehemann von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgehen. Der Zugewinn beliefe sich dann auf (50000 € – 0 €) = 50000 €.
Auf Seiten der Ehefrau würde der Zugewinn (55000 € – 5000 €) = 50000 € betragen.
Der Zugewinn wäre nach altem Recht bei beiden Eheleuten gleich. Einen Ausgleichsanspruch gibt es nicht.
Nach neuem Recht wird der Zugewinnausgleich ganz anders sein. Das neue Recht kennt auch negatives Anfangsvermögen!
Für den Ehemann wäre deshalb von einem Zugewinn von (50000 € – -50000 €) = 100000 € auszugehen. Da die Ehefrau nur einen Zugewinn von 50000,00 € hat, müsste der Ehemann einen Zugewinnausgleich leisten. Unter Berücksichtigung der sogenannten Kappungsgrenze, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, könnte die Ehefrau einen Betrag von 25.000 € verlangen.
Auf Grund der Übergangsregelung, wann welches Recht gelten soll, kann sich der Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gravierend auswirken.

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Zum 01.09.2009 tritt die Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Eine einschneidende Änderung wird es für all diejenigen geben, die bereits eine Rente beziehen und im Rahmen des Versorgungsausgleiches an den Ehepartner im Falle der Scheidung Rentenanwartschaften abgeben müssen.

Nach altem Recht gilt das Rentnerprivileg. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits Altersrente, bleibt diese solange ungekürzt, bis auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Altersrente erhält.

Beispiel:

Der Ehemann erhält bei Ausspruch der Scheidung bereits Altersrente, die Ehefrau hingegen ist jünger und wird erst in fünf Jahren eine Altersrente beanspruchen können.

Das Familiengericht stellt im Rahmen des Scheidungsverfahrens fest, dass vom Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 300 EUR monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen sind.

Nach altem Recht erhät der Ehemann auch die nächsten fünf Jahre die ungekürzte Rente.

Nach neuem Recht, das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr, wird die Rente sofort entsprechend gekürzt, also verliert der Ehemann insgesamt einen Rentenanspruch von 18.000 €.

Steht eine Ehescheidung bevor, ist demjenigen der bereits Rente bezieht und voraussichtlich ausgleichspflichtig ist dringend anzuraten,  den Scheidungsantrag rechtzeitig vor dem 01.09.2009 zu stellen.

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Zum 01.09.2009 tritt die gestzliche Neuregelung zum Versorgungsausgleich in Kraft. Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob der Scheidungsantrag schon jetzt oder besser erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen ist.

Gemäß § 48 VersAusglG ist grundsätzlich für die vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren das alte Recht anzuwenden. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Fälle:

  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist am 01.09.2009 bereits von der Scheidung abgetrennt, ausgesetzt oder es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird nach dem 01.09.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren wurde vor dem 01.09.2009 eingeleitet aber es ergeht bis zum 31.08.2010 keine Endentscheidung

Die Anwendung des neuen Rechts bei einer Einleitung der Scheidung vor dem 01.09.2009 wird dementsprechend die Ausnahme bleiben. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für die Parteien günstiger ist. Anderenfalls können durch den insoweit verfrühten Scheidungsantrag Nachteile entstehen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

zum 01.09.2009 tritt das Gestz zur Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Unter anderem wird es zukünftig einfacher, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln bzw. auszuschließen.

Bislang war es so, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung häufig davon abhing, dass die Vereinbarung vom Familiengericht genehmigt wird. Dies galt dann, wenn die Parteien nach einem notariell beurkundeten Verzicht innerhalb eines Jahres den Scheidungsantrag gestellt haben oder wenn vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden sollte. Nur die Notarielle Vereinbarung, die bei Einreichung des Scheidungantrages bereits älter als ein Jahr war, brauchte vom Familiengericht nicht mehr genehmigt werden.

Zukünftig ist eine Genehmigung des Familiengerichts in allen Fällen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Vereinbarung im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle vom Familiengericht korrigiert oder als unwirksam erachtet werden.

Die Formvorschriften werden sich durch die Reform nicht verändern. Das heisst, es ist nach wie vor entweder eine notarielle Beurkundung oder ein von zwei Anwälten vor Gericht geschlossener Vergleich im Scheidungsverfahren erforderlich.

Zukünftig kann und sollte der Versorgungsausgleich in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden. Im Vorfeld der Scheidung kann eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, wonach das Vermögen der Ehegatten gerecht aufgeteilt und etwaige Ausgleichsansprüche auf Grund des Versorgungsausausgleiches berücksichtigt werden.