Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Zum 01.09.2009 tritt die Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Eine einschneidende Änderung wird es für all diejenigen geben, die bereits eine Rente beziehen und im Rahmen des Versorgungsausgleiches an den Ehepartner im Falle der Scheidung Rentenanwartschaften abgeben müssen.

Nach altem Recht gilt das Rentnerprivileg. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits Altersrente, bleibt diese solange ungekürzt, bis auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Altersrente erhält.

Beispiel:

Der Ehemann erhält bei Ausspruch der Scheidung bereits Altersrente, die Ehefrau hingegen ist jünger und wird erst in fünf Jahren eine Altersrente beanspruchen können.

Das Familiengericht stellt im Rahmen des Scheidungsverfahrens fest, dass vom Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 300 EUR monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen sind.

Nach altem Recht erhät der Ehemann auch die nächsten fünf Jahre die ungekürzte Rente.

Nach neuem Recht, das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr, wird die Rente sofort entsprechend gekürzt, also verliert der Ehemann insgesamt einen Rentenanspruch von 18.000 €.

Steht eine Ehescheidung bevor, ist demjenigen der bereits Rente bezieht und voraussichtlich ausgleichspflichtig ist dringend anzuraten,  den Scheidungsantrag rechtzeitig vor dem 01.09.2009 zu stellen.

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Zum 01.09.2009 tritt die gestzliche Neuregelung zum Versorgungsausgleich in Kraft. Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob der Scheidungsantrag schon jetzt oder besser erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen ist.

Gemäß § 48 VersAusglG ist grundsätzlich für die vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren das alte Recht anzuwenden. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Fälle:

  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist am 01.09.2009 bereits von der Scheidung abgetrennt, ausgesetzt oder es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird nach dem 01.09.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren wurde vor dem 01.09.2009 eingeleitet aber es ergeht bis zum 31.08.2010 keine Endentscheidung

Die Anwendung des neuen Rechts bei einer Einleitung der Scheidung vor dem 01.09.2009 wird dementsprechend die Ausnahme bleiben. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für die Parteien günstiger ist. Anderenfalls können durch den insoweit verfrühten Scheidungsantrag Nachteile entstehen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

zum 01.09.2009 tritt das Gestz zur Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Unter anderem wird es zukünftig einfacher, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln bzw. auszuschließen.

Bislang war es so, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung häufig davon abhing, dass die Vereinbarung vom Familiengericht genehmigt wird. Dies galt dann, wenn die Parteien nach einem notariell beurkundeten Verzicht innerhalb eines Jahres den Scheidungsantrag gestellt haben oder wenn vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden sollte. Nur die Notarielle Vereinbarung, die bei Einreichung des Scheidungantrages bereits älter als ein Jahr war, brauchte vom Familiengericht nicht mehr genehmigt werden.

Zukünftig ist eine Genehmigung des Familiengerichts in allen Fällen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Vereinbarung im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle vom Familiengericht korrigiert oder als unwirksam erachtet werden.

Die Formvorschriften werden sich durch die Reform nicht verändern. Das heisst, es ist nach wie vor entweder eine notarielle Beurkundung oder ein von zwei Anwälten vor Gericht geschlossener Vergleich im Scheidungsverfahren erforderlich.

Zukünftig kann und sollte der Versorgungsausgleich in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden. Im Vorfeld der Scheidung kann eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, wonach das Vermögen der Ehegatten gerecht aufgeteilt und etwaige Ausgleichsansprüche auf Grund des Versorgungsausausgleiches berücksichtigt werden.

Unterhaltsverfahren-Ablauf

Unterhaltsverfahren-Ablauf

In der Beratung wird der Rechtsanwalt häufig vom Mandanten gefragt, wer den Unterhalt bestimmt, bzw. ob man an die Berechnung des Anwaltes gebunden ist.

Hierzu folgende Antwort:

Ein Rechtsanwalt ist zwar Organ der Rechtspflege, vertritt aber immer ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Deshalb muss die „Gegenseite“den vom Rechtsanwalt berechneten Unterhaltsanspruch selbstverständlich auch nicht sofort anerkennen. Es besteht die Möglichkeit, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser prüft die Berechnung des Kollegen und führt eine eigene Berechnung durch.

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung können sich Fragen stellen, die man abhängig von der jeweils vertretenen Rechtsauffassung unterschiedlich beantworten kann. Manchmal geht es auch um eine Abwägung, bei der es darauf ankommt, alle Argumente auszutauschen um sodann eine angemessene Lösung zu finden.

Ein einfaches Beispiel hierzu ist die Frage, wie Kreditverpflichtungen zu berücksichtigen sind, wenn es z.B. um die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten geht.

Der Unterhaltsverpflichtete wird die Auffassung vertreten, dass er ein neues gutes Auto unbedingt benötigt, um zur Arbeit zu gelangen. Der Unterhaltsberechtigte wird sagen, dass ja schließlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist und deshalb der Autokredit völlig unangemessen ist.

In der täglichen anwaltlichen Praxis stellen sich immer wieder neue Probleme dieser Art. Kommt man deshalb außergerichtlich nicht auf einen Nenner, bleibt letzendlich nur der Weg zum Gericht.

Zuständig hierfür ist in erster Instanz das Amtsgericht – Familiengericht -.

Aber auch der Richterspruch in der ersten Instanz muss nicht abschließend sein. Möglich ist eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, was dann bedeuten würde, dass sich das Oberlandesgericht mit der Unterhaltsfrage befassen muss.

Spätestens mit einem Urteil des Oberlandesgerichts oder mit einem dort geschlossenen Vergleich ist dann aber die Sache meistens erledigt. Für eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof müssen ganz besondere Voraussetzungen vorliegen, was in aller Regel nicht der Fall ist.

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung

Vielen an der Vaterschaft für ein Kind zweifelnden Vätern ist zwar bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage besteht, diese ist jedoch mit ganz erheblichen Hürden verbunden. Insbesondere müsssen nach der ständigen Rechtsprechung die Väter, die ihre Vaterschaft anfechten, hierfür konkrete Verdachtsmomente geltend machen, da andernfalls vom Familiengericht kein Abstammungsgutachten angeordnet wird.

Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, blieb bislang dem zweifelnden Vater allenfalls nachzuweisen, dass er zum Zeugungszeitpunkt keinen sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter gehabt hat. Ein solcher Nachweis ist häufig ebenso schwierig zu führen, wie der Nachweis einer räumlichen Trennung zum Zeugungszeitpunkt. Die Zeugungsunfähigkeit des Anfechtungsklägers zum Zeugungszeitpunkt dürfte wohl ohnehin einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen.

Um hier die Anfechtung der Vaterschaft zu erleichtern, wurde der § 1598 a BGB eingefügt, wonach der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Wenn in diesem Test die  nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.

Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.

Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt

Vaterschaftsanerkennung-Unterhalt

Grundsätzlich muss Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB  rückwirkend erst ab dem Monat gezahlt werden, in welchem der Vater zur Zahlung von Unterhalt bzw.  zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Unterhaltsberehnung aufgefordert wurde.

Nun stellt sich die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Vaterschaft zB erst Jahre nach der Geburt des Kindes anerkannt wird.

Hierzu ist auf die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verweisen. Danach kann ohne Einschränkungen Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war. Wird also die Vaterschaft erst sehr spät anerkannt, ist damit zu rechnen, dass der Unterhalt rückwirkend ab der Geburt nachzuzahlen ist.

Sobald die Vaterschaft rechtlich feststeht, also anerkannt oder vom Gericht festgestellt wurde, gelten wieder die allgemeinen Vorschriften bzgl rückwirkenden Unterhaltes. Dies bedeutet, dass der Vater möglichst umgehend mit der Auskunftsverpflichtung oder mit der Unterhaltszahlung in Verzug gestzt werden sollte.

Umgangsgestaltung

Umgangsgestaltung

Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es häufig zum Streit, wie das Kind zu dem nicht betreuenden Elternteil gelangt und wieder zurück. Hierbei müssen die Eltern beachten, dass den betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, an der Verwirklichung des Umgangsrechts mitzuwirken. Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich festlegen darf, wo der Umgang ausgeübt wird, muss er das Kind auch abholen und zurückbringen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mitwirkung des betreuenden Elternteils schlichtweg erforderlich ist, da andernfalls der andere Elternteil sein Umgangsrecht, z.B. aufgrund einer großen Entfernung, nicht ausüben könnte. Soweit hier dem betreuenden Elternteil eine Mitwirkung zumutbar ist, hat er beim Transport des Kindes mitzuwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „große Entfernung“ vorliegt, wenn der einfache Fahrtweg für den nicht betreuenden Elternteil bei über 3 1/2 Stunden liegt.

Scheidung online

Scheidung online

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einen Scheidungsantrag online zu stellen. Die Vereinbarung eines Besprechungstermins ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die vorausssichtlichen Scheidungskosten können Sie zuvor mit unserem Online-Rechner berechnen lassen.

Selbstverständlich steht Ihnen Rechtsanwalt Mauersberger, unser Fachanwalt für Familienrecht, dennoch jederzeit persönlich oder telefonisch zur Verfügung.

Bei einem Scheidungsantrag online können Sie auch angeben, ob Prozesskostenhilfe beantragt werden soll.

Scheidungsantrag online

Scheidung-Versorgungsausgleich-Ost-West

Scheidung-Versorgungsausgleich-Ost-West

In vielen Scheidungsverfahren konnte bislang der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, da eine Verrechnung der Ost- und West-Anwartschaften nicht möglich war. Dies war immer dann der Fall, wenn der eine Ehegatte mehr „Ostrente“ und der andere mehr „Westrente“ erworben hat. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleiches wird es dies zukünftig nicht mehr geben. Die Reform des Versorgungsausgleiches tritt zum 01.09.2009 in Kraft. Nicht nur , dass dann in allen neuen bzw. laufenden Verfahren der Versorgungsausgleich in der obigen Konstellation durchgeführt werden kann. Auch die Altfälle, in denen der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war, müssen von den Gerichten wieder aufgenommen werden.

Scheidungsverfahren-wie lange?

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Um zu wissen, wie lange die voraussichtliche Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens sein wird, möchten wir hier einige Beispielsfälle darstellen. Dabei ist anzumerken, dass die Dauer des Gerichtsverfahrens zB auch davon abhängig ist, welche Zeit die Eheleute für die Klärung ihrer Rentenanwartschaften benötigen ob Folgesachen streitig sind usw. Wir empfehlen, dass sich die Eheleute bereits frühzeitig an den Träger der Rentenversicherung wenden, um dort die rentenrechtlichen Beitragszeiten zu klären.

Amtsgericht Oranienburg, Antragseinreichung 22.11.2004, Urteilsverkündung 11.01.2008 (auch Regelung der Folgesache Zugewinn)

Amtsgericht Nauen, Zustellung Scheidungsantrag 20.06.2008, Rechtskraft Scheidungsurteil 07.02.2009

Amtsgericht Nauen, Antragseinreichung 18.06.2008 Scheidungstermin 31.03.2009